4.7.5. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'430.70 zuzüglich Zins zu 6 % seit 15. April 2023 auf Fr. 7'630.70 zu bezahlen. Der Betrag von Fr. 8'430.70 setzt sich zusammen aus Fr. 7'630.70 an Prämienausständen, Mahngebühren in Höhe von Fr. 200.00, einer Umtriebsentschädigung für Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 300.00, einer Umtriebsentschädigung für das eingeleitete Betreibungsverfahren in Höhe von Fr. 300.00. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. September 2023;