Überdies verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 6 % auf die Entschädigung von Fr. 1'250.00. Da es sich auch hier um Verwaltungskosten und nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG handelt, ist diesbezüglich kein Verzugszins geschuldet.