(vgl. E. 3.2. hiervor), ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin der Beklagten am 27. März 2023 die "Schlussabrechnung per 31. Dezember 2022" zugestellt und sie darin aufgefordert hat, die Ausstände bis zum 14. April 2023 zu begleichen (KB 13). Gemäss Ziff. 2 lit. f des Kostenreglements beträgt der Verzugszins 6 %. Somit ist auf der Beitragsforderung von Fr. 7'630.70 ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, d.h. ab dem 15. April 2023, ein Verzugszins von 6 % geschuldet. Überdies verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 6 % auf die Entschädigung von Fr. 1'250.00.