4.7.4. Zu den geltend gemachten Verzugszinsen von 6 % seit dem 14. April 2023 auf die Forderung von Fr. 8'645.60 ist Folgendes zu bemerken: wie ausgeführt, umfasst diese Forderung auch aufgelaufene Verzugszinsen, eine Umtriebsentschädigung für das Betreibungsverfahren sowie Mahnungsund Vertragsauflösungskosten, wofür kein Verzugszins geschuldet ist (E. 4.7.2. hiervor). Soweit der geltend gemachte Verzugszins ab 14. April 2023 die noch offene Beitragsforderung von insgesamt Fr. 7'630.70 betrifft -7-