2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG sind von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug zu bringen, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367). Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen zu bezahlen sind, können sie nicht durch Urteil zugesprochen werden. Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.