4.3. Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung betreffend das Stellen des Betreibungsbegehrens besteht eine reglementarische Grundlage im Kostenreglement (Kostenreglement Ziffer 3.2.; KB 6). Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl, welcher dem Betreibungsbegehren zugrunde liegt, sind aktenmässig ausgewiesen (KB 15; 16). Der Klägerin ist daher für das Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen.