3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. April 2024 (polizeilich zugestellt am 15. Mai 2024) wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juli 2024 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. -3-