1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 20. Mai 2022 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden der Klägerin an. Aufgrund von Prämienausständen kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 27. Dezember per 31. Dezember 2022 und leitete am 8. September 2023 gegen die Beklagte über den Betrag von Fr. 8'645.60 nebst Zins zu 6 % seit dem 14. April 2023 die Betreibung ein. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Q._____ vom 11. September 2023 (Betreibungs-Nr. aaa) erhob die Beklagte am 14. September 2023 Rechtsvorschlag.