Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2024.8 / mg / nl Art. 90 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Tellco pk, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 6430 Schwyz vertreten durch lic. iur. Thomas Käslin, Advokat, Leimenstrasse 4, 4051 Basel Beklagte A._____ GmbH Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG (Prämienforderung) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 20. Mai 2022 als Ar- beitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitneh- menden der Klägerin an. Aufgrund von Prämienausständen kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 27. Dezember per 31. Dezember 2022 und leitete am 8. September 2023 gegen die Beklagte über den Betrag von Fr. 8'645.60 nebst Zins zu 6 % seit dem 14. April 2023 die Betreibung ein. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls des Betreibungs- amts Q._____ vom 11. September 2023 (Betreibungs-Nr. aaa) erhob die Beklagte am 14. September 2023 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. März 2024 erhob die Klägerin beim Versicherungsge- richt Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 8'645.60 nebst Zins zu 6% seit 14. April 2023 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6% seit Kla- geeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 zu verurtei- len. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 8'645.60 nebst Zins zu 6% seit 14. April 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beklagten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. April 2024 (polizeilich zuge- stellt am 15. Mai 2024) wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem sich die Beklagte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit instruk- tionsrichterlicher Verfügung vom 15. Juli 2024 eine letzte Frist von 10 Ta- gen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht ver- nehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 mit Verweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 sowie 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Kla- geverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungs- pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dement- sprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die einge- klagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Be- streitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz un- genügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheis- sen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). 1.2. Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder ei- gene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestrit- ten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtspre- chung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesent- lichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. -4- 3. 3.1. Die Klägerin macht vorliegend eine Forderung von Fr. 8'645.60 zuzüglich Zins von 6 % seit dem 14. April 2023 sowie eine Forderung von Fr. 1'250.00 zuzüglich Zins von 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 geltend. Gemäss der Klageschrift und den eingereichten Beilagen setzt sich die Forderung der Klägerin von Fr. 8'645.60 aus den folgenden Teilforderungen zusammen (Klagebeilage [KB] 8): Erstprämienrechnung Valuta 1. Juli 2022 Fr. 2'046.25 KB 9 Erstprämienrechnung Valuta 1. Juli 2022 Fr. 388.55 KB 9 Erstprämienrechnung Valuta 31. Dezember 2022 Fr. 5'195.90 KB 9 Mahngebühren vom 3. November 2022 Fr. 50.00 KB 10 Mahngebühren vom 5. Dezember 2022 Fr. 100.00 KB 11 Sollzins 31. Dezember 2022 Fr. 73.55 KB 8 Vertragsauflösungskosten Fr. 300.00 KB 8 Sollzins 14. April 2023 Fr. 141.35 KB 8 Mahngebühr 21. Juli 2023 Fr. 50.00 KB 15 Mahngebühr/Betreibung 8. September 2023 Fr. 300.00 KB 8;15;16 Total Fr. 8'645.60 3.2. Die geltend gemachte Forderung von Fr. 8'645.60 setzt sich somit zusam- men aus Beiträgen von insgesamt Fr. 7'630.70, Mahngebühren von Fr. 200.00, einer Umtriebsentschädigung für Vertragsauflösungskosten von Fr. 300.00, einer Umtriebsentschädigung für das eingeleitete Betrei- bungsverfahren von Fr. 300.00 sowie aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 214.90. 3.3. Die Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 7'630.70 hat die Klägerin in ih- rer Klageschrift sowie den Klagebeilagen (KB 8; 9) hinreichend substanti- iert. Die Beklagte hat die Forderung bzw. die Teilforderungen, aus denen sich diese zusammensetzt, durch Erhebung von (unbegründetem) Rechts- vorschlag zwar bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG), allerdings hat sie sich im Verfahren nicht geäussert. Die Grundlagen der geltend gemachten Bei- tragsforderungen von insgesamt Fr. 7'630.70 sind somit nachvollziehbar ausgewiesen und der Klägerin zuzusprechen. 4. 4.1. Die Klägerin verlangt sodann die Bezahlung von Mahngebühren von Fr. 200.00, eine Umtriebsentschädigung für Vertragsauflösungskosten von Fr. 300.00, eine Umtriebsentschädigung für das eingeleitete Betreibungs- verfahren von Fr. 300.00 und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 214.90, Betreibungskosten von Fr. 73.30 sowie eine Umtriebsentschädigung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags im vorliegenden Verfahren von Fr. 1'250.00 (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1). -5- 4.2. Für die geltend gemachten Mahngebühren in Höhe von Fr. 200.00 besteht eine reglementarische Grundlage im Kostenreglement (Kostenreglement Ziffer 3.2.; KB 6). Die Mahnungen vom 3. November 2022 in Höhe von Fr. 50.00 (KB 10), vom 5. Dezember 2022 in Höhe von Fr. 100.00 (KB 11) und vom 21. Juli 2023 in Höhe von Fr. 50.00 (KB 14) sind aktenmässig ausgewiesen. Der Klägerin sind daher Mahngebühren in Höhe von Fr. 200.00 zuzusprechen. 4.3. Für die geltend gemachte Umtriebsentschädigung betreffend das Stellen des Betreibungsbegehrens besteht eine reglementarische Grundlage im Kostenreglement (Kostenreglement Ziffer 3.2.; KB 6). Das Betreibungsbe- gehren und der Zahlungsbefehl, welcher dem Betreibungsbegehren zu- grunde liegt, sind aktenmässig ausgewiesen (KB 15; 16). Der Klägerin ist daher für das Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.00 zuzusprechen. 4.4. Weiter weist der Kontoauszug der Klägerin vom 16. November 2023 Auf- wendungen von Fr. 300.00 für Vertragsauflösungskosten aus (KB 8). Zif- fer 3.2. des Kostenreglements sieht unter dem Titel "Auflösung Anschluss- vertrag" eine Gebühr von Fr. 50.00 pro versicherte Person, mindestens je- doch Fr. 300.00, vor (KB 6). Ausweislich der Akten wurde der Anschluss- vertrag durch die Klägerin am 27. Dezember per 31. Dezember 2022 ge- kündigt (KB 12). Der erhobene Mindestbetrag von Fr. 300.00 für die Auflö- sung des Anschlussvertrags ist demnach nicht zu beanstanden und der Klägerin zuzusprechen. 4.5. Die Klägerin macht zudem eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'250.00 für die Beseitigung des Rechtsvorschlags und das materielle Klagebegeh- ren im vorliegenden Verfahren geltend (Klage Rz. 11). Betreffend Entschä- digung für die vorliegend verlangte Rechtsöffnung besteht eine reglemen- tarische Grundlage im Kostenreglement (Kostenreglement Ziffer 3.2.; KB 6). Die Entschädigung von Fr. 1'250.00 ist demnach der Klägerin zuzuspre- chen. 4.6. Weiter verlangt die Klägerin die Bezahlung der angefallenen Betreibungs- kosten in Höhe von Fr. 73.30 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Betrei- bungskosten sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag von Ge- setzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Im Gegensatz zu Mahn- gebühren und Umtriebsspesen können Betreibungskosten nicht in die Be- treibungsforderung miteinbezogen werden, sondern sind zusätzlich zum ei- gentlichen Forderungsbetrag zu bezahlen (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, RKUV -6- 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG sind von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskos- ten in Abzug zu bringen, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367). Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Gesetzes we- gen zu bezahlen sind, können sie nicht durch Urteil zugesprochen werden. Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. 4.7. 4.7.1. Die Klägerin macht ferner Verzugszins von 6 % seit dem 14. April 2023 auf Fr. 8'645.60 sowie Zins von 6 % seit Klageeinreichung auf Fr. 1'250.00 gel- tend (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Zudem sind in der Forderung von Fr. 8'645.60 aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von Fr. 214.90 enthalten (vgl. KB 8; E. 3.1. hiervor). 4.7.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. an- schlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE- LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). Ein Anspruch auf Verzugszinsen für ausser- ordentliche Kosten resp. Gebühren lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). 4.7.3. Vorliegend ist weder aus der Rechtsschrift der Klägerin noch aus den Kla- gebeilagen ersichtlich, wie die Klägerin die Verzugszinsforderung von ins- gesamt Fr. 214.90 berechnet hat. Die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von Fr. 214.90 sind nicht nachvollziehbar dargelegt und daher nicht zuzusprechen. 4.7.4. Zu den geltend gemachten Verzugszinsen von 6 % seit dem 14. April 2023 auf die Forderung von Fr. 8'645.60 ist Folgendes zu bemerken: wie ausge- führt, umfasst diese Forderung auch aufgelaufene Verzugszinsen, eine Umtriebsentschädigung für das Betreibungsverfahren sowie Mahnungs- und Vertragsauflösungskosten, wofür kein Verzugszins geschuldet ist (E. 4.7.2. hiervor). Soweit der geltend gemachte Verzugszins ab 14. April 2023 die noch offene Beitragsforderung von insgesamt Fr. 7'630.70 betrifft -7- (vgl. E. 3.2. hiervor), ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin der Be- klagten am 27. März 2023 die "Schlussabrechnung per 31. Dezember 2022" zugestellt und sie darin aufgefordert hat, die Ausstände bis zum 14. April 2023 zu begleichen (KB 13). Gemäss Ziff. 2 lit. f des Kostenregle- ments beträgt der Verzugszins 6 %. Somit ist auf der Beitragsforderung von Fr. 7'630.70 ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, d.h. ab dem 15. April 2023, ein Verzugszins von 6 % geschuldet. Überdies verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 6 % auf die Entschädigung von Fr. 1'250.00. Da es sich auch hier um Verwaltungskosten und nicht um Bei- träge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG handelt, ist diesbezüglich kein Verzugszins geschuldet. 4.7.5. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'430.70 zuzüglich Zins zu 6 % seit 15. April 2023 auf Fr. 7'630.70 zu bezahlen. Der Betrag von Fr. 8'430.70 setzt sich zusammen aus Fr. 7'630.70 an Prämienausständen, Mahngebühren in Höhe von Fr. 200.00, einer Umtriebsentschädigung für Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 300.00, einer Umtriebsentschädigung für das eingeleitete Be- treibungsverfahren in Höhe von Fr. 300.00. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. September 2023; KB 16) erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 8'430.70 zuzüglich Zins zu 6 % seit 15. April 2023 auf Fr. 7'630.70 zu beseitigen. Für das vorliegende Klage- verfahren ist der Klägerin zudem eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'250.00 zuzusprechen. Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungs- träger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.1. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns ge- hören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr be- hauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen -8- Auffassung (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Im Zusammenhang mit Prämi- enstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der be- sonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit recht- sprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mah- nungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betrei- ben lässt und diese mittels Rechtsvorschlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinaus- läuft, darf durch Auferlegen von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). 5.2. 5.2.1. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der Personalvorsorgebeiträge. Nach- dem die Klägerin eine Betreibung für die offene Forderung eingeleitet hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (KB 16). Im hängigen Klageverfahren liess sich die Beklagte vor Gericht jedoch nicht vernehmen. Unter Berück- sichtigung des vorprozessualen Stadiums ist das Verhalten der Beklagten, welche nichts zur Klärung des Sachverhalts beitrug, sondern die Zahlung der von ihr nicht beanstandeten Personalvorsorgebeiträge verweigerte und die Klägerin mittels Rechtsvorschlags zwang, den Rechtsweg zu beschrei- ten, als mutwillig zu betrachten. 5.2.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zu- sammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentli- chen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00. 5.3. 5.3.1. Gemäss BGE 126 V 143 haben die im erstinstanzlichen (gerichtlichen) Ver- fahren obsiegenden Sozialversicherer, soweit sie anwaltlich vertreten sind, in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Par- teientschädigung, ausgenommen – wie vorliegend – bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten, weshalb der Anspruch auf Parteientschädigung ohne weiteres zu bejahen ist. Ob aufgrund des Sachverhaltes und der ein- fachen Rechtslage eine qualifizierte Verbeiständung geboten war, ist dabei nicht ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3.2.). -9- 5.3.2. Die Klägerin verlangt eine Parteientschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 3; Klage Rz. 12). Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der fünfseitigen Klageschrift. Ange- sichts des Aktenumfangs sowie der geringen Komplexität des Verfahrens ist der Aufwand im vorliegenden Verfahren mit der für das vorliegende Kla- geverfahren zugesprochenen Umtriebsentschädigung von Fr. 1'250.00 (vgl. E. 4.5. hiervor) vollumfänglich abgegolten, weshalb keine weitere Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage, soweit darauf eingetreten wird, wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'680.70 zuzüg- lich Zins zu 6 % auf Fr. 7'630.70 seit dem 15. April 2023 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 11. September 2023) wird im Umfang von Fr. 8'430.70 zuzüglich Zins zu 6 % seit 15. April 2023 auf Fr. 7'630.70 be- seitigt. 3. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'175.00, beste- hend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie einer Kanzleigebühr und einem Auslagenersatz von Fr. 175.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 10 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert