1.2. In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'850.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten