3.8. Ausgangsgemäss hat die Klägerin zu Lasten der Beklagten 2 Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten 1 und 3 steht als Sozialversicherungsträgerinnen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f.). - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Klage gegen die Beklagten 1 und 3 wird abgewiesen.