vgl. hierzu BGE 144 V 63 E. 5.3 S. 68 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.3) auszurichten. Die genaue betragsmässige Festsetzung der einzelnen Rentenbetreffnisse, die Festsetzung des konkreten Leistungsbeginns sowie die Bemessung des aufgelaufenen Verzugszinses sind der Beklagten 2 als leistungspflichtiger Vorsorgeeinrichtung zu überlassen, wobei diesbezüglich im Streitfalle wiederum die Klage zulässig wäre (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 f. und E. 3.5 S. 452 ff.). 3.7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).