Folglich gilt der 1. August 2015 als Eintritt des versicherten Ereignisses anzusehen, an welchem die Klägerin im Rahmen der Nachdeckung bei der Beklagten 2 versichert war. Infolge der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 eingetretenen (20 % übersteigenden) Arbeitsunfähigkeit der zu diesem Zeitpunkt in einem Pensum von 50 % teilerwerbstätigen Klägerin mit Eintritt einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und 80%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit und daraus resultierend eines invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrades von 77 % (im Verhältnis zu einem 80%i- gen Pensum bzw. 82 % im Verhältnis zu einem 100%igen Pensum) ist die