Beschwerden das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben könnten. Folglich kann auch auf Weiterungen betreffend die Ausführungen der Beklagten 2 verzichtet werden, wonach bei der Klägerin aufgrund des 50%igen Pensums bei der B._____ AG von einer vorbestehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Es ist weder erstellt, dass die Klägerin gesundheitsbedingt ihr Pensum reduzierte, noch, dass eine allfällige gesundheitliche Einschränkung psychisch (mit)bedingt gewesen wäre.