150.3 S. 12). Eine in dieser Zeit erfolgte psychiatrische oder psychologische Behandlung wird nicht behauptet und diese, nach Ansicht der Klägerin leichteste depressive Episode, wird von der Gutachterin nur als wahrscheinlich vorgelegen beschrieben. Zwar ist der Klägerin insoweit zu folgen (vgl. Klage S. 19), wonach gemäss Dr. med. E._____