IV-Stelle lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (angestammt) bzw. 0 % (angepasst) zuerkannt wurde, die somatischen Beschwerden somit von untergeordneter Bedeutung sind und für sich allein keinen Rentenanspruch begründen. Der Rentenanspruch der Klägerin ist vielmehr den psychischen Beschwerden geschuldet. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen und Abklärungen betreffend somatische Beschwerden. Zu prüfen ist einzig, ob – unter Annahme, die somatischen Beschwerden hätten während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 oder der Beklagten 2 eine Arbeitsunfähigkeit ausgelöst – die somatischen Beschwerden ursächlich für die psychischen Beschwerden sind.