haltbar erscheint. Es ist folglich spätestens ab dem 1. August 2015 von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. 3.4. Weiter ist festzuhalten, dass den somatischen Beschwerden der Klägerin im MEDAS Zürich Gutachten wie daraus folgend im Rentenentscheid der - 10 -