durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle Aargau als voll beweiskräftig beurteilt (IV-act. 164). Die Beklagten 1 - 3 ergriffen hiergegen kein Rechtsmittel und die im vorliegenden Verfahren gemachten Vorbringen der Beklagten 2, welche sich hauptsächlich auf die Auseinandersetzung mit echtzeitlichen Berichten beschränkt (vgl. Klageantwort Beklagte 2 S. 16 ff.), denen das Bundesgericht jedoch keine Beweiskraft zuerkannt hat (ebenso hat das Bundesgericht den anderslautenden Entscheid des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2018.27 vom 6. August 2018 aufgehoben), vermögen nicht darzulegen, dass die gutachterliche Beurteilung im MEDAS Zürich Gutachten als offensichtlich un-