Das MEDAS-Zürich Gutachten wurde erstellt, weil die Beweiskraft der bisher in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen als nicht ausreichend beurteilt wurde (so hielt insbesondere das Bundesgericht mit Urteil 9C_662/2018 vom 29. Januar 2019 fest, dass gestützt auf die Aktenlage, insbesondere das D._____-Gutachten, der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt zu gelten habe). Das Gutachten der MEDAS Zürich wurde sodann nach Beantwortung von Ergänzungsfragen (vgl. IV-act. 161) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle Aargau als voll beweiskräftig beurteilt (IV-act. 164).