__ AG bei der Beklagten 2 versichert, womit diese grundsätzlich leistungspflichtig wäre. Es trifft hingegen, wie von der Beklagten 2 vorgebracht (vgl. Klageantwort Beklagte 2 S. 9 f.), zu, dass die IV- Stelle den Abklärungsauftrag an die MEDAS Zürich auf die Zeit ab dem 1. August 2015 beschränkte (die IV-Stelle ging im Zeitpunkt des Abklärungsauftrages erst ab dem 1. August 2015 von einer möglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, eine verspätete Anmeldung ist hingegen nicht ersichtlich [IV-act. 131 S. 2]).