3.3. Die Beklagten 1 - 3 wurden in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen (IV-act. 183), was unbestritten blieb. Hinsichtlich des Invaliditätsgrades und Rentenbeginns, einschliesslich dem dafür massgebenden Beginn der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit, ist der Entscheid der IV-Stelle für die Beklagten 1 - 3 somit grundsätzlich verbindlich. Die Klägerin war am 1. August 2015 aufgrund der noch laufenden Nachdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG) des am 31. Juli 2015 beendeten Arbeitsverhältnisses mit der B._____ AG bei der Beklagten 2 versichert, womit diese grundsätzlich leistungspflichtig wäre.