ren Abklärung zurück (IV-act. 113, 118). Das in der Folge bei der MEDAS Zürich in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten wurde am 3. August 2020 erstattet. Demgemäss beständen bei der Klägerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Gonarthrose links nach Unfall vom 26. März 2010, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0), ein ADHS (ICD-10: F90), sonstige bipolare Störungen (ICD-10: F31.8), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie psychische Verhaltensstörung durch Benzodiazepine (IV-act. 150.5 S. 29).