teilte die Genossenschaft C._____ der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit per 31. Juli 2014 beendet worden sei (KB 4). In der Folge trat die Klägerin – nach zwischenzeitlichem Bezug von Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung – per 20. Oktober 2014 eine neue Stelle als Mitarbeiterin Personalrestaurant bei der B._____ AG an. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin per 31. Juli 2015. Die B._____ AG führte hierzu aus, dass gemäss dem gemeinsamen Gespräch die Knieprobleme in den letzten Monaten stark zugenommen hätten, weshalb keine Möglichkeit gesehen werde, die Tätigkeit weiter auszuüben (IV-act.