sowie SVR 2021 IV Nr. 38 S. 116, 9C_552/2020 E. 3.2). 2.5. Hat die IV die Invalidität einer teilzeitlich erwerbstätigen Person mittels der gemischten Methode berechnet (im Bereich der Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und im Haushaltsbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs), sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich an denjenigen Invaliditätsgrad -7- gebunden, den die IV für den erwerblichen Teil ermittelt hat (BGE 144 V 63 E. 5.2 S. 68; 120 V 106 E. 4b S. 110).