Die Beklagte 3 verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der auch die Klägerin 1 bindende Rentenentscheid der IV-Stelle lege den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. August 2015 und damit zeitlich weit nach Ende des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten 3 und der Klägerin. Würde hiervon abgewichen, ergebe sich aus den Akten, dass im Zeitpunkt des ersten Taggeldbezuges bereits eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Klageantwort Beklagte 3 S. 3 f.). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten 1, 2 oder 3 einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hat.