Im Übrigen basiere die Invalidität im Wesentlichen auf psychischen Beschwerden, für welche sich während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 keine echtzeitlichen Hinweise fänden (Klageantwort Beklagte 2 S. 17 ff.). Die Beklagte 3 verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der auch die Klägerin 1 bindende Rentenentscheid der IV-Stelle lege den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. August 2015 und damit zeitlich weit nach Ende des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten 3 und der Klägerin.