Die Klägerin habe ihr gegenüber daher keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen (Klageantwort Beklagte 1 S. 8 ff.). Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei bereits im März 2010 eingetreten und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1, weshalb sie keine Invalidenleistungen zu erbringen habe. Im Übrigen basiere die Invalidität im Wesentlichen auf psychischen Beschwerden, für welche sich während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 keine echtzeitlichen Hinweise fänden (Klageantwort Beklagte 2 S. 17 ff.).