1.2. Die Beklagte 1 macht demgegenüber geltend, die Versicherungsdeckung habe per 28. Februar 2014 geendet. Spätestens per 31. Juli 2014 habe bei der Klägerin keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen und es bestehe auch kein enger sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen der später eingetretenen Invalidität und einer möglichen Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Versicherungsdeckung. Die Klägerin habe ihr gegenüber daher keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen (Klageantwort Beklagte 1 S. 8 ff.).