Eventualiter habe die Beklagte 2 Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu erbringen, weil gemäss dem der IV-Ren- tenzusprache zugrunde liegenden MEDAS-Gutachten die rentenbegründende Invalidität jedenfalls seit dem 1. August 2015 bestehe, zu welchem Zeitpunkt zur Beklagten 2 ein Versicherungsverhältnis bestanden habe (Nachdeckungsfrist). Eventualiter sei die Beklagte 3 leistungspflichtig, weil die Klägerin eine Zeit lang gestempelt habe (Klage S. 22). -4-