2.2. Mit Klageantworten vom 16. April respektive 30. April 2024 respektive 20. Juni 2024 beantragten die Beklagten die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage. 2.3. Die Klägerin hielt mit Replik vom 1. Oktober 2024 und die Beklagten 1 und 2 hielten mit Duplik vom 23. Oktober 2024 bzw. 27. November 2024 an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 3 verzichtete mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 auf eine Duplik. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: