3. Es sei die Beklagte 3 zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. August 2016 (oder eventuell ab einem nach dem Beweisergebnis zu bestimmenden Zeitpunkt) eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente initial basierend[] auf einem Invaliditätsgrad von 66 % bzw. ab dem 1. Januar 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 69 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem Datum der Klageerhebung für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten;"