Davor sprach der Unfallversicherer mit Verfügung vom 3. Februar 2017 eine IV-Rente aus UVG gestützt auf einen IV-Grad von 45 %. Die Beklagten 1 und 2, an die sich die Klägerin in der Folge wandte, lehnten mit Schreiben vom 16. März 2021 bzw. 16. September 2021 je einen Anspruch auf Invalidenleistungen ab. Die Beklagte 3 verzichtete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Schreiben vom 4. August 2022 auf die Einrede der Verjährung, ohne dass ein Antrag auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge der Klägerin gegenüber der Beklagten 3 gestellt worden war.