Am 16. Dezember 2015 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erneut zum Leistungsbezug an, nachdem ein erstmaliger Leistungsantrag vom 20. Mai 2014 mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Januar 2015 abgewiesen worden war (IV-Grad: 0 %). Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach der Klägerin nach Vornahme verschiedener Abklärungen mit Verfügung vom 22. April 2021 mit Wirkung ab dem 1. August 2016 eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 66 bzw. 69 % zu (gemischte Methode). Davor sprach der Unfallversicherer mit Verfügung vom 3. Februar 2017 eine IV-Rente aus UVG gestützt auf einen IV-Grad von 45 %.