Zeitweise bezog die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Beklagten 3 beruflich vorsorgeversichert. Am 16. Dezember 2015 meldete sich die Klägerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erneut zum Leistungsbezug an, nachdem ein erstmaliger Leistungsantrag vom 20. Mai 2014 mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Januar 2015 abgewiesen worden war (IV-Grad: 0 %).