1. Die 1961 geborene Klägerin ist gelernte Köchin und war vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2014 bei der Genossenschaft C._____ in einem 80%igen Pensum tätig und bei der Beklagten 1 beruflich vorsorgeversichert. Vom 20. Oktober 2014 bis 31. Juli 2015 arbeitete sie bei der B._____ AG in einem 50%igen Pensum und war bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert. Zeitweise bezog die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Beklagten 3 beruflich vorsorgeversichert.