1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. Juni 2019 von der Bezahlung der Prämien aus der gebundenen Vorsorgepolice zu befreien und der Klägerin ab dem 1. März 2021 eine jährliche Rente von Fr. 9'600.00 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 16. März 2024 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'850.00 zu bezahlen. - 16 -