6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin ab dem 1. Juni 2019 von der Bezahlung der Prämien aus der gebundenen Vorsorgepolice zu befreien und der Klägerin ab dem 1. März 2021 eine jährliche Rente von Fr. 9'600.00 nebst Zins zu 5 % auf die ausstehenden Rentenleistungen ab dem 16. März 2024 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG).