welchem sie am Postschalter abgeholt wird (BGE 100 III 3 E. 3 S. 5 ff.). Die Klage wurde der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Post am 15. März 2024 zugestellt. Demgemäss hat sie der Beklagten ab dem 16. März 2024 (und nicht, wie von der Klägerin gefordert, ab dem 11. März 2024) für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszins von 5 % zu bezahlen.