Demnach hat die Klägerin aufgrund der ab 1. März 2019 bestehenden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Prämienbefreiung ab Juni 2019. Diese ist ihr indes – aus den im Zusammenhang mit der Rente dargelegten Gründen (vgl. E. 5.1. in fine) – nicht bis zum 1. Oktober 2038, sondern bis auf Weiteres zuzusprechen. 5.3. Schliesslich verlangt die Klägerin Verzugszins von 5 % auf die seit Klageeinleitung geschuldeten Rentenbetreffnisse. Dieser Anspruch wird von der Beklagten nicht bestritten.