5.2. Weiter verlangt die Klägerin unter Verweis auf die Versicherungspolice die Prämienbefreiung ab dem 1. Juni 2019 bis zum Ende des Versicherungsvertrags (Klage Rz. 41 f.). Der entsprechende Anspruch wird von der Beklagten lediglich mit dem Verweis auf die Nichtigkeit des Vertrages bestritten (Klageantwort ad Rz. 40-41). Die Versicherungspolice sieht bei Erwerbsunfähigkeit eine Prämienbefreiung nach drei Monaten Wartefrist vor (KB 1 S. 1). Demnach hat die Klägerin aufgrund der ab 1. März 2019 bestehenden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Prämienbefreiung ab Juni 2019.