Da die Rente im Falle einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angepasst werden kann (vgl. KB 2 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.5 f.) und der Eintritt einer solchen bis zum Vertragsende am 1. Oktober 2038 (KB 1 S. 1) nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist die Rente der Klägerin nicht – wie von dieser beantragt – bis zum 1. Oktober 2038, sondern bis auf Weiteres zuzusprechen.