der AVB entspricht der Grad der zu gewährenden Leistung der Einkommenseinbusse in Prozenten ausgedrückt, wobei bei Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Leistungsanspruch und bei einer Erwerbsunfähigkeit von 662/3 % oder mehr Anspruch auf die volle Leistung besteht (KB 2 S. 10). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin besteht seit 1. März 2019 eine Erwerbseinbusse von 70.22 %, weshalb die Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem 1. März 2021 Anspruch auf eine Rente von Fr. 9'600.00 pro Jahr hat. Da die Rente im Falle einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angepasst werden kann (vgl. KB 2 S. 10;