5. 5.1. Hinsichtlich des Rentenanspruchs verweist die Klägerin auf die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2023, wonach eine Einschränkung als Erwerbstätige von 70.22 % bestehe (KB 22). Sie habe eine volle Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. März 2019 geltend gemacht (Klage Rz. 34; Replik Rz. 34). Nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten bestehe deshalb ab 1. März 2021 Anspruch auf eine jährliche Rente von Fr. 9'600.00 (Klage Rz. 40). Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen der Klägerin grundsätzlich nicht (Klageantwort Rz. ad 34 bis 40). Die Klägerin erzielte vor dem Eintreten der Erwerbsunfähigkeit unbestrittenermassen ein Erwerbseinkommen.