Da die Beklagte den Beizug der IV-Akten verlangt (Klageantwort ad 20; ad 21), ohne konkret darzulegen, was daraus abgeleitet werden soll, und ohne konkrete Aktenstücke zu bezeichnen, ist auf deren Beizug zu verzichten (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Die Beklagte trägt die Beweislast für die rechtsaufhebenden Tatsachen im Zusammenhang mit der Rückwärtsversicherung und hat damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1 S. 107; 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Es liegt demnach keine Rückwärtsversicherung im Sinne von Art. 9 VVG vor, weshalb der am 31. Oktober 2018 mit der Klägerin geschlossene Versicherungsvertrag nicht nichtig ist.