4.6. Zusammenfassend ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen hatte. Von weiteren Beweiserhebungen (Gutachten) sind keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. m.w.H. und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).