Rechtsprechung die Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages in ihren Voraussetzungen abschliessend durch die Art. 4 ff. VVG geregelt wird und eine Anwendung allgemeiner Regeln des Obligationenrechtes ausgeschlossen ist (BGE 61 II 281 E. 1. S. 284, bestätigt in: BGE 118 II 333 E. 3d S. 341 und Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 3.5.1.). Wie bereits ausgeführt wird eine Kündigung durch die Beklagte nach Art. 6 VVG nicht behauptet, weshalb die Frage, ob die Beklagte den Vertrag auch in Kenntnis der von ihr behaupteten Gefahrstatsachen geschlossen hätte (Duplik ad 23 und 24), offen gelassen werden kann.