Dass sie den Vertrag gemäss Art. 6 VVG vier Wochen nach Kenntnis der von der Klägerin angeblich verschwiegenen Tatsachen gekündigt habe, wird von der Beklagten nicht behauptet, weshalb auf ihre entsprechenden Vorbringen und insbesondere die Frage einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Beklagte vorbringt, sie hätte den Vertrag in Kenntnis einer bereits attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht geschlossen (Klageantwort ad 10), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss - 13 -