14 f., Rz. 21), ist darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen für die vorliegend streitige Frage, ob der Versicherungsfall zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetreten war, nicht von Relevanz sind. Eine unzulässige Rückwärtsversicherung ist – auch hinsichtlich der rechtlichen Folgen – klar von einer Anzeigepflichtverletzung zu unterscheiden. Dass sie den Vertrag gemäss Art. 6 VVG vier Wochen nach Kenntnis der von der Klägerin angeblich verschwiegenen Tatsachen gekündigt habe, wird von der Beklagten nicht behauptet, weshalb auf ihre entsprechenden Vorbringen und insbesondere die Frage einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung nicht weiter einzugehen ist.