4.5. Soweit die Beklagte vorbringt, dass den IV-Akten entnommen werden könne, dass zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen bestanden hätten, welche die Klägerin bei ihrem Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrags unerwähnt gelassen habe bzw. deren Vorliegen sie ausdrücklich verneint habe (Klageantwort Rz. 18-22; ad 7; Duplik Rz. 14 f., Rz. 21), ist darauf hinzuweisen, dass ihre Ausführungen für die vorliegend streitige Frage, ob der Versicherungsfall zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetreten war, nicht von Relevanz sind.