Zurückhaltung gestellt werden solle (AB 15 S. 55). Er verdeutlichte damit, dass die Beschwerden am rechten Sprunggelenk insgesamt von geringer Bedeutung sind und operativ behandelt werden könnten. Auf Grundlage der vorliegenden Berichte ist demnach – entgegen den Ausführungen der Beklagten – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eine dauerhafte (zumindest teilweise) Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Klägerin vorlag.